Erben von Schußwaffen
QUELLE: Merkblatt des Bundesverwaltungamtes
zur seit dem 01. April 2008 gültigen Regelung gem. § 20 Waffengesetz, zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls (Stand: August 2018)
Im § 20 der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Waffengesetzes (WaffG) - Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 426 - wird der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls geregelt.
Die dort getroffene Regelung gilt für „Erbwaffen“, die ab dem 01. April 2008 infolge eines Erbfalls erworben wurden/werden. Außerdem sind „Erbwaffen“ betroffen, die bereits vor dem 01. April 2008 infolge eines Erbfalls erworben wurden.
Gem. § 20 Absatz 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Nach § 20 Absatz 3, Satz 1 WaffG sind für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die ein Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff WaffG geltend machen kann, die Vorschriften des § 4 Absatz 1 Nr. 1-3, des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden.
Das bedeutet, dass derjenige, der bereits ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen kann – als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder Waffenhändler oder als Bewachungsunternehmer – und glaubhaft macht, dass die geerbten Waffen oder die Munition im Rahmen des jeweils geltend gemachten Bedürfnisses geeignet und erforderlich sind, die Erbwaffen seinem Bedürfnis zuordnen kann.
Das Vorliegen der vom Waffengesetz geforderten (Grund-) Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis (Lebensalter, Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde) gemäß § 4 Absatz 1 WaffG und das Vorliegen der besonderen Erlaubnistatbestände für die bestimmten Personengruppen (d. h., für die jeweiligen waffenrechtlichen Bedürfnisse) gem. den §§ 8 und 13 ff WaffG ist erforderlich.
Das Verfahren in den Fällen, in denen kein bereits bestehendes waffenrechtliches Bedürfnis geltend gemacht werden kann, wird im § 20 Absatz 3 Satz 2 ff WaffG geregelt.
Danach sind, wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. Erlaubnispflichtige Munition ist in diesen Fällen binnen einer vorgegebenen angemessenen Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf gem. § 20 Absatz 5 WaffG nur durch speziell eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungs- oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen. Dabei sind die Zeitpunkte aller Einbauten und Entfernungen von Blockiersystemen schriftlich festzuhalten. Seitens des Waffenbesitzers sind der Waffenbehörde die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
In der jeweiligen Waffenbesitzkarte werden die Sicherungen der Schusswaffen durch ein Blockiersystem und die Entsperrungen eingetragen.
Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gem. der Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen – erfolgt durch die Physikalisch-technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig.
Dort erhält man Informationen über den aktuellen Sachstand bezüglich der bereits auf dem Markt erhältlichen Blockiersysteme. Telefonisch ist die Physikalisch-technische Bundesanstalt wie folgt zu erreichen: 0531 - 592- 0.
Im Internet kann man unter der Adresse http://www.ptb.de/cms/index.php?id=10713 ebenfalls die entsprechenden Sachstandsinformationen erhalten.
Wenn oder solange für eine oder mehrere Erbwaffen noch kein entsprechendes Blockiersystem vorhanden ist, können – auf Antrag – gem. § 20 Absatz 7 WaffG Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendem Blockiersystem zu versehen, zugelassen werden.
Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Waffenbehörde zu stellen. Diese wird nach erfolgter Prüfung eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die den Erben berechtigt, die Erbwaffen zunächst einmal ohne Blockiersystem zu besitzen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das
Bundesverwaltungsamt Referat S II 6 50728 Köln
Tel.: 022899-358-9933 Fax.: 022899-358-2805
E-Mail: waffenrecht@bva.bund.de