Wie werde ich Sportschütze?
Sportschütze werden
Altergrenzen Schiesssport
http://www.ndsb-sl.de/waffenrecht/altersgrenzen.htm
Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)
- Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung im Jahr gefordert.
- Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
- Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
Voraussetzung für die Überschreitung dieses "Regelkontingents" ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen. - Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.
Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.
Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft, danach kann die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden mindestens alle 3 Jahre überprüft.
Diese Überprüfung kann grundsätzlich gebührenpflichtig sein.
Quelle: http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/wichtigstes-zum-waffenrecht
Für die Waffensachkunde üben
Du bereitest Dich gerade auf Deine Waffensachkundeprüfung zur Erlangung einer Waffenbesitzkarte vor? Dann bist Du hier genau richtig!
Ich habe den offiziellen Fragenkatalog des BVA (aktuellster Stand von 2010) in eine Datenbank übertragen und diese kleine Software entwickelt, um dich beim Lernen und Üben der Fragen zu unterstützen. Damit Du auch Unterwegs üben kannst, läuft diese Software auch prima auf Deinem Smartphone. Rufe einfach http://sachkundetrainer.german-rifle-association.de auf.
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Viel Spaß!
Marc Schieferdecker
(GRA)MPU (AWaffV) - § 4 Gutachten über die persönliche Eignung
Waffengesetz (WaffG)§ 6 Persönliche Eignung
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
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Erfahrungsbericht und Ablauf der MPU
Auszug aus dem aktuellen Waffengesetz (Stand 7/2009)
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner,sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.