Anträge auf waffenrechtliche Einzelerlaubnisse
WaffenbesitzkarteWer Schusswaffen erwerben und besitzen will, kann bei Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses (wie beispielsweise als Jäger oder Sportschütze), der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Waffenbesitzkarte erhalten. Diese berechtigt den Inhaber, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen, sowie in der Öffentlichkeit nicht schuss- und nicht zugriffsbereit zu transportieren.
Wird eine neue Waffe erworben, muss dies binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
WaffenscheinDer Waffenschein berechtigt eine Person, in der Öffentlichkeit eine schuss- und zugriffsbereite Waffe zu führen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und das Führen der Schusswaffe geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
Europäischer FeuerwaffenpassDer Europäische Feuerwaffenpass ermöglicht Inhabern von Waffenbesitzkarten bei Besuchen eines anderen EU-Mitgliedsstaates die vorübergehende Mitnahme von Waffen und Munition. Der Europäische Feuerwaffenpass ist kein Einfuhrdokument.
Das Waffengesetz erlaubt es nicht, dass Auslandsdeutschen ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt wird. Nach § 32, Abs. 6 WaffG muss der Antragsteller eines Europäischen Feuerwaffenpasses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Waffengesetzes haben.
Bei einem Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen WaffG ist eine deutsche Waffenbehörde für die Ausstellung bzw. Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses nicht zuständig. Es empfiehlt sich daher, sich mit den zuständigen ausländischen Behörden vor Ort in Verbindung zu setzen und dort einen Europäischen Feuerwaffenpass zu beantragen.
Mehr Informationen finden Sie im Merkblatt.
VerbringungserlaubnisFür die Ausfuhr in EU-/Schengen-Mitgliedsstaaten oder (Wieder-)einfuhr von Waffen in die Bundesrepublik Deutschland beantragen Sie bitte beim Bundesverwaltungsamt eine Verbringungserlaubnis. Für die Beantragung einer Verbringungserlaubnis muss zunächst immer die Einfuhrerlaubnis des Zielstaates beantragt werden. Mit Vorlage der Einfuhrgenehmigung kann dann eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden.
Zollrechtliche Genehmigungspflichten bleiben dabei unberührt und müssen vom Waffenbesitzer selbst in Erfahrung gebracht werden. Ein Verbringen von Schusswaffen und Munition im Sinne der §§ 29, 30, 31 WaffG ohne eine entsprechende Erlaubnis stellt eine Straftat nach § 52 WaffG dar.
- Merkblatt Kleiner Waffenschein
- Antrag Kleiner Waffenschein
- Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz
- Anzeige über den Erwerb einer Schusswaffe
- Anzeige über das Überlassen einer Schusswaffe
- Antrag gemäß §27 Waffengesetz-Schiessstand
- Verantwortliche Aufsichtsperson Anzeige nach § 10 Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV)
- Antrag auf Erteilung eines europ. Feuerwaffenpasses
- Antrag auf Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpassen / Eintrag von Waffen
- Vorübergehender Verleih einer Waffe (Leihschein)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis/ Zustimmung zum Verbringen von Waffen (EU-Ausland)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen v. Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 16 Waffengesetz
- Antragsformular Vereins-WBK
- Antrag auf Eintragung einer verantwortlichen Person in die Vereinswaffenbesitzkarte
- Versicherungsnachweis Schießstand
- Über das Fortbestehen des Bedürfnisses gem. § 4 Abs. 4 WaffG zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde